zum 15. Juli 2019 sowie eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 26. Juni 2019 bis zum 15. August 2019 zur Folge hatte (UA act. 97 f.). Der Privatkläger war zwar gemäss den beiden im Berufungsverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnissen vom 1. November 2023 bis am 31. Januar 2024 aufgrund eines Unfalls (erneut) zu 100 % arbeitsunfähig (Beilagen 2 und 3 der Berufungsantwort). Aus den eingereichten Dokumenten lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, ob der hier fragliche Unfall vom 26. Juni 2019 ursächlich für diese Arbeitsunfähigkeit war. Dessen ungeachtet wiegt seine erlittene Verletzung im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Körperverletzungen als nicht mehr leicht.