6.4. 6.4.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben geschützt. Der Privatkläger erlitt durch den Sprung aus dem Arbeitskorb der Hebebühne eine dislozierte Calcaneusfraktur rechts, welche eine Hospitalisation vom 26. Juni 2019 bis - 22 -