6.3. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen.