6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'620.00 verurteilt. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuldspruchs verlangt er eine Reduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf gesamthaft 80 Tagessätze (Berufungsbegründung Rz. 37–39). 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.