der Beschuldigte um das Risiko des Abrutschens der Hebebühne Bescheid wusste. Der Privatkläger hat zumindest darauf vertraut, dass er sich beim Einsatz mit der Hebebühne nicht verletzen würde. Eine Einwilligung des Privatklägers in den tatbestandsmässigen Erfolg der einfachen Körperverletzung liegt deshalb nicht vor. 5.9. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt, nachdem mögliche Schuldausschlussgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.