Der Beschuldigte hat die Hebebühne jeweils auf Bitte des Privatklägers eingestellt, weil dieser – im Gegensatz zum Beschuldigten, welcher dieses Hebebühnenfahrzeug schon rund 15 Mal genutzt hatte (vgl. E. 5.6.3 hiervor) – offensichtlich keine Erfahrungen mit solchen Hebebühnen aufwies und entsprechend Hilfe bedurfte (UA act. 129 Ziff. 14; GA act. 37). Er durfte insbesondere davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Hebebühne (erneut) sicher aufstellen würde, zumal es ja der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger anwies, in den Arbeitskorb der Hebebühne zu steigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass - 21 -