5.8.2. Das Bundesgericht hat bisher die Frage, ob die Einwilligung des Verletzten bei Fahrlässigkeitsdelikten begrifflich überhaupt möglich ist, nicht abschliessend geprüft. Ein unlängst ergangener Entscheid hat jedoch klar festgehalten, dass sich die Einwilligung bei einem vorsätzlichen Verletzungsdelikt sowohl auf die Tathandlung als auch auf den Taterfolg zu beziehen hat. Gleiches hat indes auch für das Fahrlässigkeitsdelikt zu gelten: Eine Einwilligung liegt nicht schon vor, wenn das um die Gefährdung wissende Opfer lediglich in das Risiko einwilligt, sondern es müsste zugleich den Verletzungserfolg in Kauf nehmen, was nur ausnahmsweise vorkommen dürfte.