5.8. 5.8.1. Mit Blick auf mögliche Rechtfertigungsgründe macht der Beschuldigte alsdann geltend, der Privatkläger habe durch das Betreten des Arbeitskorbs das Risiko des Abrutschens sowie eine Verletzung stillschweigend in Kauf genommen, womit eine rechtfertigende Einwilligung seitens des Privatklägers gegeben sei (Berufungsbegründung Rz. 33).