5.7.2. Wie bereits ausgeführt, wäre die Hebebühne mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ins Rutschen geraten, wenn der Beschuldigte weitere Sicherheitsmassnahmen (Sicherung der abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern sowie die hangabwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern / Positionierung der Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung) vorgekehrt hätte (vgl. E. 5.4 und 5.6.4 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist damit auch die Vermeidbarkeit ohne Weiteres zu bejahen.