Andererseits kann vom Privatkläger – auch bei rückblickender Betrachtung – nicht erwartet werden, dass er zum Zeitpunkt des Abrutschens der Hebebühne im Arbeitskorb ausgeharrt hätte, bis diese wieder zum Stillstand gekommen wäre. Daran vermag auch die (langsame) Geschwindigkeit des Abrutschens der Hebebühne nichts zu ändern, hat sich diese doch unbestrittenermassen in Richtung einer Hauptstrasse hangabwärts bewegt. Das Verhalten des Privatklägers erscheint insgesamt nicht als derart aussergewöhnlich, als dass es den Kausalzusammenhang zu - 20 -