Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 28). Einerseits war es der Beschuldigte, welcher den Privatkläger (der Turnschuhe trug, was der Beschuldigte gesehen haben musste) anwies, nach dem Aufstellen bzw. Platzieren der Hebebühne in den Arbeitskorb zu steigen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Andererseits kann vom Privatkläger – auch bei rückblickender Betrachtung – nicht erwartet werden, dass er zum Zeitpunkt des Abrutschens der Hebebühne im Arbeitskorb ausgeharrt hätte, bis diese wieder zum Stillstand gekommen wäre.