Entsprechend war es für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vorhersehbar, dass die Hebebühne bei einer solchen Hangneigung ins Rutschen geraten könnte. Dass es bei einem Sprung aus einem Arbeitskorb einer hangabwärtsrutschenden Hebebühne wie beim Privatkläger zu einer Fersenbeinfraktur kommen kann, erscheint dabei nicht ungewöhnlich, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass sich der Arbeitskorb zum Zeitpunkt des Abrutschens nicht in einem ausgefahrenen Zustand befunden hat. Insbesondere ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten nicht von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen (vgl. Berufungsbegründung Ziff.