5.7. 5.7.1. Mit einer einfachen Sichtprüfung hätte der Beschuldigte erkennen können, dass sich die Blase in der in der Hebebühne eingebauten Dosenlibelle bei der vorliegenden Hangneigung nicht (mehr) in der Mitte befand. Entsprechend war es für den Beschuldigten auch ohne Weiteres vorhersehbar, dass die Hebebühne bei einer solchen Hangneigung ins Rutschen geraten könnte.