Diese Vorkehrungen hat der Beschuldigte jedoch nicht getroffen. Auch wurde gemäss den aktenkundigen Bildern, die den Standort der Hebebühne nach dem Abrutschen zeigen (UA act. 93, 95 f.), die (zusätzlich) sichernde Bremswirkung der Hinterräder nicht genutzt, indem der Beschuldigte die Hebebühne nicht entgegen der Fahrtrichtung in der Steigung positionierte. Insgesamt hat der Beschuldigte somit seine Sorgfaltspflicht verletzt bzw. nicht alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um ein Abrutschen der Hebebühne zu verhindern.