Demzufolge überstieg der Arbeitswinkel der Hebebühne auch den zulässigen, vom Hersteller vorgegebenen Wert von maximal 1.5 Grad bis +/- 0.5 Grad (UA act. 35 Ziff. 7, act. 36 Ziff. 8). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wären die abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangabwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern gewesen, um die Hebebühne rechtmässig und sicher in Betrieb zu nehmen. Diese Vorkehrungen hat der Beschuldigte jedoch nicht getroffen.