Stattdessen ist vielmehr entscheidend, dass das Gutachten vom 31. Mai 2022 festhält, dass die Hebebühne bei der vorliegenden Hangneigung (mindestens 8.06 Grad; vgl. E. 4.2.2 hiervor) mithilfe der integrierten Wasserwaage nicht mehr angemessen und fachgerecht hätte nivelliert werden können und deshalb nicht hätte in Betrieb genommen werden dürfen (UA act. 36 Ziff. 8). Damit eine Nivellierung der Hebebühne mit den Stützfüssen überhaupt noch möglich gewesen wäre, hätte die Hangneigung nicht mehr als 4–5 Grad betragen dürfen, was vorliegend erstelltermassen - 19 -