5.6.4. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Stützfüsse kurz nach dem Abrutschen der Hebebühne durch den Beschuldigten zumindest noch teilweise eingefahren wurden. Insofern ist nicht auf die gutachterlich festgestellten Stützeinstellungen abzustellen, was jedoch für die vorliegende Beurteilung ohnehin nicht ins Gewicht fällt (UA act. 64 Ziff. 3). Stattdessen ist vielmehr entscheidend, dass das Gutachten vom 31. Mai 2022 festhält, dass die Hebebühne bei der vorliegenden Hangneigung (mindestens 8.06 Grad;