Er habe die Stützfüsse einzufahren versucht, nachdem die Hebebühne zu rutschen begonnen habe, damit die Räder der Hebebühne wieder Bodenkontakt hätten haben können (GA act. 38). Die Hebebühne habe sofort angefangen zu rutschen, nachdem der Privatkläger im Arbeitskorb gewesen sei und bevor dieser noch irgendetwas bedient oder angefasst habe (UA act. 129 Ziff. 15). Weiter gab der Beschuldigte an, mit solchen Hebebühnen schon seit 2009 regelmässig gearbeitet zu haben, wobei er immer das gleiche Modell der K._____ SA benutzt habe. Die Geräte von K._____ SA habe er mindestens schon 15 Mal benutzt (UA act.