Daher seien auch die vorderen Füsse kürzer als die hinteren Füsse gewesen. Der Privatkläger sei bei ihm gewesen, als er die Hebebühne eingestellt habe (UA act. 129 Ziff. 14). Der Beschuldigte wiederholte diese Ausführungen vor Vorinstanz im Wesentlichen, wobei er insbesondere erneut zu Protokoll gab, dass sämtliche Räder der Hebebühne in der Luft gewesen seien, als der Privatkläger in den Arbeitskorb gestiegen sei. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht also nicht korrekt. Er habe die Stützfüsse einzufahren versucht, nachdem die Hebebühne zu rutschen begonnen habe, damit die Räder der Hebebühne wieder Bodenkontakt hätten haben können (GA act. 38).