Eine Entlastung der vorderen Achse der Hebebühne konnte mit diesen Stützeinstellungen also nicht erreicht werden (UA act. 29 Ziff. 6.2, act. 39 f.). Gemäss Gutachten waren lediglich die hinteren beiden Stützfüsse so weit ausgefahren, dass die Hinterachse der Hebebühne komplett entlastet war, was zur Folge hatte, dass die Reibungskräfte fast ausschliesslich an den hinteren Stützfüssen wirkten (UA act. 32 Ziff. 6.4). Gleichzeitig überstieg die Längsneigung der Hebebühne mit den vorliegenden Stützeinstellungen die vom Hersteller gemäss Bedienungsanleitung maximal angegebene Arbeitsneigung (maximal 1.5 Grad bis +/- 0.5 Grad) deutlich. Gemäss Gutachten war die Hebebühne zum Unfallzeit-