Grad betragen. Dies hat gemäss den Gutachtern zur Folge, dass die Hebebühne nur bis zu einer Hangneigung von maximal 4 bis 5 Grad mit den Stützen nivelliert werden kann (UA act. 184, act. 211, act. 35 Ziff. 6.6). Bei grösseren Hangneigungen darf die Hebebühne nur in Betrieb genommen werden, wenn die hangabwärtsliegenden Stützfüsse durch einen Kreuzverband aus Kanthölzern oder durch stabile Bretter unterlegt sowie die bergwärts positionierten Räder mit zusätzlichen Keilen gesichert werden. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung in der Steigung zu positionieren ist, um die Bremswirkung der Hinterräder nutzen zu können (UA act.