5.6. 5.6.1. Gesetzliche Bestimmungen betreffend den Umgang mit Hebebühnen sind mit der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR.832.30) zwar vorhanden, jedoch mangels Betriebseigenschaft des Beschuldigten nicht anwendbar (Art. 1 VUV). Stattdessen ist die Bedienungsanleitung der fahrbaren Arbeitsbühne "Snake 2010 Compact RE" zur Konkretisierung heranzuziehen (UA act. 161 ff.), welche einzelne Verfahrensschritte enthält, die es zur Stabilisierung der Hebebühne bedarf.