5.5. 5.5.1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die gebotene Sorgfalt vermissen liess bzw. nicht alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hatte, indem er den Privatkläger im Arbeitskorb der Hebebühne arbeiten liess, ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen gegen ein allfälliges Abrutschen der Hebebühne vorgenommen zu haben.