Dem Beschuldigten ist zwar insofern zuzustimmen, dass ein mögliches Abrutschen der Hebebühne trotz Sicherungsmassnahmen durch die Gutachter nicht geprüft wurde. Allerdings wird im Gutachten klar festgehalten, dass die Hebebühne zumindest mittels einer Sicherung der Vorderräder mit Keilen "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht abgerutscht wäre (UA act. 36 Ziff. 7). Da sich der natürliche Kausalverlauf nicht mit Gewissheit erstellen lässt, ist es ausreichend, wenn das Verhalten des Beschuldigten – wie vorliegend – mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (vgl. BGE 125 IV 195 E. 2b). Die natürliche Kausalität ist demnach zu bejahen.