vgl. auch E. 4.2.3 hiervor). Damit hat der Beschuldigten einen Gefahrenzustand geschaffen, der ihn dazu verpflichtet, alles Zumutbare vorzukehren, um zu verhindern, dass sich die (geschaffene) Gefahr realisieren kann (vgl. BGE 134 IV 25 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5.4. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, es sei nicht nachgewiesen, dass allfällige Sicherungsmassnahmen das Abrutschten der Hebebühne hätten verhindern können, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Berufungsbegründung Rz. 20).