und ihr kommt höchstens eine dogmatische Bedeutung zu, da dem Beschuldigten im Falle eines Unterlassungsdelikts auch eine Garantenstellung aus Ingerenz zukommt. Denn wie der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2020 zu Protokoll gab, hat er die Hebebühne bei der K._____ SA gemietet, um Malerarbeiten an seiner Liegenschaft durchführen zu können (UA act. 128 Ziff. 13, act. 133 Ziff. 49, act. 142). Anschliessend hat der Beschuldigte die Hebebühne installiert bzw. eingerichtet und den Privatkläger erstelltermassen angewiesen, für die (letzten) Malerarbeiten in den Arbeitskorb zu steigen (UA act. 129 Ziff. 14; vgl. auch E. 4.2.3 hiervor).