Im in der Anklage passivformulierten Arbeiten-Lassen des Privatklägers im Arbeitskorb der ungenügend gesicherten Hebebühne handelt es sich um ein aktives Tun, dem im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der Vorrang zu geben ist. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung weiterer Sicherheitsvorkehrungen stellt demgegenüber den Vorwurf mangelnder Sorgfalt dar. Letztlich erweist sich diese Unterscheidung, ob es sich um ein Begehungoder Unterlassungsdelikt handelt, jedoch ohnehin nicht als entscheidend - 15 -