5.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht in ihrer Anklageschrift von einem Unterlassungsdelikt aus, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, die Hebebühne bzw. deren hangabwärts liegenden Stützen mit weiteren Sicherheitsvorkehrungen genügend zu sichern. Grundsätzlich zielt der Vorwurf jedoch auf ein Aufstellen der Hebebühne ohne Sicherheitsvorkehrungen ab: Im in der Anklage passivformulierten Arbeiten-Lassen des Privatklägers im Arbeitskorb der ungenügend gesicherten Hebebühne handelt es sich um ein aktives Tun, dem im Sinne des Subsidiaritätsprinzips der Vorrang zu geben ist.