5.2.2. Zunächst ist mit Blick auf den Taterfolg festzuhalten, dass die vom Privatkläger erlittene und unbestritten gebliebene Verletzung (dislozierte Fersenbeinfraktur rechts; UA act. 97 f.) ohne Weiteres als einfach im Sinne von Art 125 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 StGB zu qualifizieren ist. Eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch nicht angeklagt worden. 5.3. 5.3.1. Zu klären ist sodann, ob dem Beschuldigten ein Tun oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich nicht explizit geäussert. Sie ist – soweit erkennbar – von einem Unterlassen ausgegangen.