Der sich im Korb befindende Privatkläger habe in der Folge abspringen müssen und dabei eine dislozierte Fersenbeinfraktur erlitten. Der Beschuldigte habe die Hebebühne demnach fahrlässig bzw. nicht vorschriftsgemäss gesichert in Betrieb genommen und dennoch den Privatkläger dazu aufgefordert, in den Korb zu steigen, was für die Verletzung des Privatklägers schlussendlich kausal gewesen sei. Dem Beschuldigten wird hierfür eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB vorgeworfen.