Der Beschuldigte habe es pflichtwidrig unterlassen, die abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangaufwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern oder die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung zu positionieren, um die Bremswirkung der mechanischen Handbremse an den Hinterrädern nutzen zu können. Durch dieses Pflichtversäumnis habe sich die Hebebühne in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise selbständig in Bewegung gesetzt. Der sich im Korb befindende Privatkläger habe in der Folge abspringen müssen und dabei eine dislozierte Fersenbeinfraktur erlitten.