5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vor, die Hebebühne an einem Ort platziert zu haben, an welchem die vorgeschriebene Nivellierung der Hebebühne nicht ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen möglich gewesen sei. Der Beschuldigte habe es pflichtwidrig unterlassen, die abwärts liegenden Stützen mit einer zusätzlichen Unterlage aus einem Kreuzverbund aus Kanthölzern zu unterlegen und die hangaufwärtsstehenden Räder mit zusätzlichen Keilen zu sichern oder die Hebebühne entgegen der Fahrtrichtung zu positionieren, um die Bremswirkung der mechanischen Handbremse an den Hinterrädern nutzen zu können.