Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Arbeitskorb der Hebebühne noch nicht ausgefahren war, als die Hebebühne zu rutschen begann. Letztlich erweist sich dieser Umstand für die Frage nach der Vorhersehbarkeit des Erfolgs jedoch ohnehin als unerheblich (vgl. E. 5.7.1 nachfolgend).