solle in den Korb steigen, um zu testen, ob der Korb funktioniere (UA act. 129 Ziff. 14). Dies bestätigte er auch schriftlich im Rahmen der von ihm unterzeichneten Schadensmeldung an die K._____ SA vom 26. Juni 2019 (UA act. 158 f.). Auch der Privatkläger führte aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher ihn dazu aufgefordert habe, in den Korb zu steigen (UA act. 115 Ziff. 13). Demzufolge ist es als erstellt zu erachten, dass die Aufforderung, in den Korb zu steigen, direkt vom Beschuldigten kam. Schliesslich ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Arbeitskorb der Hebebühne noch nicht ausgefahren war, als die Hebebühne zu rutschen begann.