Gemäss Gutachten weist der fragliche Strassenabschnitt eine Steigung von mindestens 8.06 Grad bzw. maximal 10.85 Grad auf (UA act. 25 Ziff. 5.1), wovon für den vorliegenden Fall folglich auszugehen ist. Im Übrigen lässt sich diese Steigungsmessung mithilfe des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) auch ohne Weiteres überprüfen ([...]). 4.2.3. Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger angewiesen habe, in den Korb zu steigen, kann sodann auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2020 abgestellt werden: Dannzumal gab er an, dem Privatkläger gesagt zu haben, er - 13 -