Dass die Abstützplatten nach dem Unfall durch Dritte verschoben worden sein könnten, erscheint mit der Vorinstanz ausweislich der Akten als unwahrscheinlich (vgl. auch UA act. 58). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Hebebühne am oberen Abschnitt der Strasse aufgestellt wurde, bevor diese zu rutschen begann. Darüber hinaus würde es ohnehin nichts an den gemachten Schlussfolgerungen ändern, wenn zugunsten des Beschuldigten von einer Ausgangsposition der Hebebühne einige Meter weiter unten ausgegangen würde (UA act. 58). Gemäss Gutachten weist der fragliche Strassenabschnitt eine Steigung von mindestens 8.06 Grad bzw. maximal 10.85 Grad auf (UA act.