4.2.2. Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2022 wurde die Hebebühne eher am oberen Ende des Y-wegs platziert, bevor diese abzurutschen begann (UA act. 25 Ziff. 5.2). Dies zeigt auch der Standort der für die vorderen Stützen der Hebebühne genutzten Abstützplatten (UA act. 26 Bild 2). Auch der Privatkläger zeichnete die Hebebühne anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2022 an gleicher Stelle auf (UA act. 122 Ziff. 22, act. 123 f.). Dass die Abstützplatten nach dem Unfall durch Dritte verschoben worden sein könnten, erscheint mit der Vorinstanz ausweislich der Akten als unwahrscheinlich (vgl. auch UA act.