4.2. 4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet in sachverhaltlicher Hinsicht, die Hebebühne an einer Stelle aufgestellt zu haben, an welcher die Steigung ca. 9-10 Grad betragen habe. Vielmehr sei von einer Steigung von zwei bis vier Grad auszugehen. Auch habe der Beschuldigte den Privatkläger nicht dazu aufgefordert, sich in den Korb der Hebebühne zu begeben bzw. aus dem Korb zu springen. Schliesslich habe sich die Hebebühnenvorrichtung nicht in einem ausgefahrenen Zustand befunden, als diese ins Rollen geraten sei (Berufungsbegründung Ziff. 7, 15).