3.5. Zusammenfassend kann damit auf das vollständige, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten vom 31. Mai 2022 bzw. Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2022 abgestellt werden. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern, da sich insbesondere auch aufgrund der übrigen Beweismittel keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darstellung aufdrängen. Aufgrund des Gesagten erübrigt sich damit die vom Beschuldigten beantrage Unfallrekonstruktion am Unfallort (Berufungsbegründung Ziff. 3). Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.