Zudem führt der Beschuldigte nicht weiter aus, inwiefern mit einer digitalen Wasserwaage (statt einer Wasserwaage mit Libelle) wesentlich präzisere Steigungsmessungen am Unfallort möglich gewesen wären. Selbst wenn dem aber so sein sollte – wovon das Obergericht nicht ausgeht –, würden minimale Differenzen bei der Steigungsmessung nicht ins Gewicht fallen, da die maximal zulässige Arbeitsneigung der Hebebühne im vorliegenden Fall deutlich überschritten wurde (vgl. E. 4.2.2 nachfolgend).