Davon erfasst wird auch die vorliegende Steigungsmessung des Y-wegs, zumal diesbezüglich ein rechtmässig delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei im Sinne von Art. 312 Abs. 1 StPO voranging (UA act. 77). Anhand der aktenkundigen Bilder (UA act. 306) wird denn auch nicht ersichtlich, weshalb der Polizist vorliegend eine falsche Messmethode gewählt haben soll. Zudem führt der Beschuldigte nicht weiter aus, inwiefern mit einer digitalen Wasserwaage (statt einer Wasserwaage mit Libelle) wesentlich präzisere Steigungsmessungen am Unfallort möglich gewesen wären.