3.4. Schliesslich geht auch die Ansicht des Beschuldigten fehl, der zuständige Polizist sei als technischer Laie für die Steigungsmessung ungeeignet gewesen, indem er mit der gewählten Messmethode (Wasserwaage mit Libelle satt einer digitalen Wasserwaage) die Messunsicherheit zusätzlich erhöht habe (Berufungsbegründung Ziff. 11). Die Aufgaben der Polizei umfassen nach Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem auch die Sicherstellung und Auswertung von Beweisen. Davon erfasst wird auch die vorliegende Steigungsmessung des Y-wegs, zumal diesbezüglich ein rechtmässig delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei im Sinne von Art. 312 Abs. 1 StPO voranging (UA act.