3.3. Im Übrigen ist zutreffend, dass eine Rekonstruktion am Unfallort durch die Gutachter aufgrund der engen Platzverhältnisse als gefährlich eingestuft wurde (UA act. 28 Ziff. 6.1). Die Gutachter hatten jedoch ein Aufstellen der Hebebühne am Unfallort nicht als solches ausgeschlossen. Sie wiesen lediglich darauf hin, dass das Aufstellen der Hebebühne am Unfallort durchaus möglich gewesen wäre, aufgrund des möglichen Abrutschens jedoch weitere Sicherheitsmassnahmen notwendig gewesen wären (UA act. 36 - 11 -