57), ist damit nicht von einer wesentlichen Abweichung der Gegebenheiten auszugehen. Insofern kann ohne Weiteres auf die gutachterlichen Erkenntnisse – zu welchen der Beschuldigte im Übrigen mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (UA act. 47 ff.) bzw. vom 27. Juli 2022 (UA act. 69 ff.) ausführlich Stellung nehmen konnte – abgestellt werden. Das vorliegend rein technische Gutachten war insbesondere auch nicht von allfälligen Wertungen abhängig (vgl. E. 3.2.2 hiervor).