3.2.3. Aufgrund der vom Beschuldigten gemachten Handyaufnahmen unmittelbar nach dem Vorfall war es den Gutachtern möglich, sowohl den Standort der Hebebühne zum Zeitpunkt des Abrutschens sowie deren Unfallendstandort zu ermitteln (UA act. 26). Zudem diente den Gutachtern eine Luftaufnahme der fraglichen Strasse (Y-weg) (UA act. 25, 27). In Kombination mit den von der Polizei gemachten (drei) Steigungsmessungen an unterschiedlichen Strassenabschnitten ist davon auszugehen, dass die Rekonstruktion des Unfalls durch die Gutachter am alternativen Standort anhand der vorliegenden Angaben einfach validierbar und damit auch eine relativ genaue Rekonstruktion des Unfalles möglich war.