Den Parteien steht lediglich ein Mitspra- che- und Antragsrecht zu, d.h. sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte sachverständige Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 5.5.2). Allfällige Einwendungen gegen die Person des Experten machen damit nur dort Sinn, wo gutachterlicher Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen können (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. auch HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 184 StPO). Sodann steht dem Betroffenen im Rahmen seines rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 188 StPO das Recht zu, die gutachterlichen Feststellungen persönlich zur Kenntnis zu nehmen.