3.2.2. Ein amtliches bzw. gerichtliches Gutachten wird von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in Auftrag gegeben, wobei der Sachverständige als "Gehilfe" des Gerichts verstanden wird und in dessen Diensten steht. Für die Begutachtung selbst besteht jedoch für den Sachverständigen in der Regel Methodenfreiheit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Den Parteien steht lediglich ein Mitspra- che- und Antragsrecht zu, d.h. sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte sachverständige Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 5.5.2).