10). Ausserdem sei eine Voreingenommenheit der Gutachter festzustellen, da diese eine Unfallrekonstruktion am Unfallort als zu gefährlich beurteilt hätten und damit von Anfang davon ausgegangen seien, dass am Unfallstandort keine Hebebühne aufgestellt werden könne (Berufungsbegründung Ziff. 13). - 10 -