Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten die angeblich fehlende Einwilligung anlässlich der Unfallrekonstruktion zum Nachteil angerechnet habe, habe sie das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV sowie "verfahrensrechtliche Bestimmungen der StPO" verletzt (Berufungsbegründung Rz. 9). Zudem würden die Gegebenheiten am Unfallort offensichtlich vom alternativen Standort abweichen, weshalb das Gutachten initial von falschen Grundlagen ausgehe (Berufungsbegründung Ziff. 10).