Vielmehr habe der Beschuldigte gefordert, die Unfallrekonstruktion direkt am Unfallort vorzunehmen, zumal selbst das Obergericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ausdrücklich gefordert habe, ein Gutachten im Sinne einer Rekonstruktion am Unfallort einzuholen. Indem die Vorinstanz dem Beschuldigten die angeblich fehlende Einwilligung anlässlich der Unfallrekonstruktion zum Nachteil angerechnet habe, habe sie das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV sowie "verfahrensrechtliche Bestimmungen der StPO" verletzt (Berufungsbegründung Rz. 9).